§1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Offenbach am Main – Bieber 1876 e. V.” Abgekürzt: “Freiwillige Feuerwehr Offenbach/Main – Bieber e. V.”
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Offenbach-Bieber.

§2 Zweck des Vereins

  • Der Zweck des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Offenbach am Main Bieber e.V. ist die Förderung des Brandschutzes, sowie die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr gemäß § 52 Abs.2 Nr. 12 und Nr. 11 der Abgabenordnung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. das Feuerwehrwesen der Stadt Offenbach am Main, insbesondere im Stadtteil Bieber zu fördern,
  2. für den Brandschutzgedanken zu werben
  3. interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
  4. die Jugendfeuerwehr und Kinderfeuerwehr, soweit eine solche Gruppe besteht, zu fördern,
  1. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Feuerwehrverbandes. Er und seine
    Mitglieder sind den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden.
    Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.
    Politische Betätigungen sind ausgeschlossen.
  6. Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

§3 Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
    A. den fördernden Mitgliedern
    B. den Ehrenmitgliedern

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können weibliche, männliche und diverse Personen betraut werden.

  1. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
  2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie beginnt am Tage nach Vorstandsbeschluss. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder ab dem vollendeten 17. Lebensjahr des Vereins sind
    Berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an
    Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.
  2. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, sämtliche durch die
    Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe
    der bestehenden Ordnung und/oder Vorstandsbeschlüssen zu benutzen.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht
    A. die Vereinssatzung, die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten
    B. die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern
    C. die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen
    D. für mutwillige Beschädigung und den schuldhaften Verlust von Vereinsvermögen aufzukommen
    E. den Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, pünktlich zu entrichten.
    F. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
    A. Freiwilligen Austritt
    B. Die Mitgliedschaft kann freiwillig zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
    C. Ausschluss
    Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich grob Vereinsschädigend verhält, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder laufend störend auf das Vereinsleben einwirkt.
    D. Tod.
  2. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei einem Einspruch
    gegen die Entscheidung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung
    endgültig. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der
    Mitgliederversammlung aberkannt werden.
  4. Jeder Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gelegenheit zur Stellungnahme muss
    immer gewährt werden. Dies kann auch schriftlich erfolgen. Eine Persönliche Anhörung
    kann, muss aber nicht erfolgen
  5. Der Austretende, bzw. Ausgeschlossene verliert mit dem Tage des Ausscheidens, bzw.
    Ausschlusses seine Rechte als Mitglied.
  6. Er bleibt jedoch dem Verein für Beitragsrückstände und den etwa zugefügten Schaden
    haftbar.
  7. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein

§7 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
    A. jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden
    B. freiwillige Spenden
    C. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
A. Die Mitgliederversammlung
B. Der Vereinsvorstand.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen und geleitet.
  3. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer vierzehntägigen Frist schriftlich (Rundschreiben) einzuberufen.
  4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden bzw. Vertreter schriftlich eingereicht werden.
  5. Über Satzungsänderungen kann nur wirksam beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung in der Einladung angekündigt war.
  6. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    A. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    B. Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsführers
    C. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    D. Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
    E. Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 4 Jahren
    F. Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren (jeweils überschneidend)
    G. Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    H. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    I. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    J. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    K. Beschlussfassung über Einsprüche wegen Ausschlusses von Mitgliedern aus dem Verein
    L. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen, ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliedern. Stimm- und wahlberechtigt sind nur geschäftsfähige Mitglieder.
  2. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  3. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim gewählt.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. Sie sind hierzu schriftlich vorzulegen.

§12 Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden benannten stimmberechtigten:
A. dem Vorsitzenden
B. dem stellvertretenden Vorsitzenden
C. dem Wehrführer
D. dem stellvertretenden Wehrführer
E . dem Rechnungsführer
F. dem Schriftführer
G. einem Beisitzer
H. dem Pressewart
I. einem 2. Beisitzer
J. dem Vergnügungsausschussvorsitzenden
K. dem stellvertretenden Vergnügungsausschussvorsitzenden

Sind der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer nach der Wahl nicht im Vorstand,so gehören sie mit Stimmrecht kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

§13 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder nach § 12, Buchstabe a,b,e,f vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Zu rechtsverbindlichen Erklärungen des Vereins genügen jeweils die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes nach § 12, Buchstabe a,b,e,f, darunter in jedem Falle die eines Vorsitzenden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand Pos. a,b,e,f, ist befugt, jederzeit Vereinsmitglieder in Ausschüsse zu berufen und in die ihnen übertragenen Aufgaben einzuweisen.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, im Hinderungsfalle durch seinen Stellvertreter einberufen. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
  5. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§14 Rechnungswesen

  1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er darf Beträge bis zu 150,-€, vierteljährlich gegen Beleg auszahlen. Über 150,-€, ist die Zustimmung eines Vorsitzenden einzuholen. Vereinskosten fallen nicht unter diese Vorschrift.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  3. Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§15 Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung ist für alle Versammlungen und Vorstandssitzungen bindend.
  2. Das Wort wird nach der Reihe der Namensmeldungen erteilt.
  3. Außer der Reihe und sofort nach dem sprechenden Redner hat das Wort zu erhalten:
    A. wer zur Geschäftsordnung das Wort wünscht
    B. wer Schluss der Debatte beantragen will
    C. wer eine persönliche Erklärung abgeben will.
  4. Jeder Redner hat sich in seinen Ausführungen an die eben vorliegende Sache zu halten. Beleidigende Bemerkungen oder unangemessene Ausdrücke sind zu unterlassen.
  5. Verstößt ein Redner gegen die unter Ziffer 4 enthaltene Vorschrift, oder überschreitet er die Grenze einer Geschäftsordnungsrede, so hat ihn der Versammlungsleiter darauf aufmerksam zu machen. Bleibt die Ermahnung ohne Erfolg, so ist er zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf muss das Wort entzogen werden.
  6. Die Abstimmungen über Anträge erfolgen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Es gilt die einfache Mehrheit soweit in der Satzung keine andere Mehrheit festgelegt ist.

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Vereinsauflösung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in einer besonders einberufenen Versammlung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der Anwesenden der Vereinsauflösung zustimmen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In dieser zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Offenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Brandschutzes zu verwenden hat.

§ 17 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 Lit. b DSGVO).

Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO.

Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereines und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereines zu ermöglichen.
Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen übermittelt werden.

Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gemäß § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitsbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 6 der Satzung ist dem das Minderheitsbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen 3 Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitgliedes auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich im Zusammenhang mit der GELTENDMACHUNG DES Minderheitsbegehrens Verwendung finden wird. (Art. 6 Abs. 1 Lit. f DSGVO)

Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen der DSGVO zu berücksichtigen hat.

§18 Inkrafttreten der Satzung

Diese neue Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main in Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 13.06.2019 unter VR1202 in das Vereinsregister eingetragen und ist damit rechtswirksam. Letzte Satzungsänderung nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.05.2019.